Sie können wahlweise per Vorkasse oder Rechnung (nur bei erfolgreicher Registrierung und Bonitätsprüfung) bezahlen.
Zahlungsfrist 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
Bei Neukunden und Aufträgen über EUR 500,00 behalten wir uns das Recht einer zu vereinbarenden Anzahlung vor.
Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers zulässig.
Zurückbehaltungsrechte sind grundsätzlich ausgeschlossen.
mountpress.shop ist berechtigt seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von Waren zu Finanzierungszwecken abzutreten.
Zahlungen mit Wechsel-, Scheck- und Zahlungen in sonstiger Weise stellen keine Erfüllung des Kaufvertrags dar.
2. Verzug:
Verzug mit einer Zahlungsverpflichtung des Käufers bedingt die Fälligkeit aller anderen Forderungen, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf.
Käufer sind im Verzugsfall verpflichtet, alle Kosten der Rechtsverfolgung (außergerichtliche- und gerichtliche Kosten) und den Inkassoverfahrenskosten, jeweils nebst gesetzlich geltender Mehrwertsteuer, zu ersetzen, die mountpress.shop auf Grund des Verzuges entstanden sind.
Verzugszinsen werden bei Überschreitung der Vereinbarung automatisch berechnet
3. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur Bezahlung der Ware, der Verzugszinsen und Nebenforderungen aus einer Geschäftsbeziehung, durch den Käufer oder einen Dritten behält sich mountpress.shop das Eigentum vor. Ware, die noch im Eigentum der mountpress.shop steht, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
Befindet sich der Käufer in Verzug, ist mountpress.shop berechtigt über die Vorbehaltsware zu verfügen, insbesondere weiterzuveräußern oder zu belasten.
Vorbehaltsware ist vom Käufer zu kennzeichnen, getrennt und versichert von seinem Eigentum oder dem Eigentum Dritter aufzubewahren.
Vorbehaltsware, die mit Sachen, an denen mountpress.shop kein Eigentum hat, verarbeitet, vermischt oder verbunden wird und dadurch das Eigentum von GK mountpress.shop am Vorbehaltsgut erlischt, räumt der Käufer mountpress.shop Miteigentum an der neuen Sache ein und zwar in dem Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsguts zum Rechnungswert der neu entstandenen Sache und dem Verarbeitungswert. Für die neu entstandenen Teil- und/oder Miteigentumsrechte gelten die Regelungen für das Vorbehaltsgut entsprechend.
Vorbehaltsware kann vom Käufer im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb genutzt, veräußert und weitergegeben werden, solange sich der Käufer nicht in Verzug mit einer Zahlungsverpflichtung befindet. Unzulässig ist in jedem Fall die Verpfändung oder Sicherungsübereignung.